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   BFH, 15.09.2004 - I B 213/03   

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https://dejure.org/2004,16826
BFH, 15.09.2004 - I B 213/03 (https://dejure.org/2004,16826)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2004 - I B 213/03 (https://dejure.org/2004,16826)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2004 - I B 213/03 (https://dejure.org/2004,16826)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - I B 213/03
    Schließlich kann von einer willkürlichen Entscheidung des FG "zugunsten des Fiskus", die geeignet wäre, einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu begründen oder das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen und daher einer Korrektur durch das Rechtsmittelgericht bedürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799), keine Rede sein.
  • BFH, 25.11.2002 - I B 2/02

    NZB: fehlerhaftes FG-Urteil

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - I B 213/03
    Mit bloßen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund dargetan (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 153/02

    NZB: Anwendung des § 68 FGO im NZB-Verfahren

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - I B 213/03
    Zur Darlegung der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren, auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und zudem ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).
  • BFH, 28.02.2002 - III B 155/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - I B 213/03
    Schließlich kann von einer willkürlichen Entscheidung des FG "zugunsten des Fiskus", die geeignet wäre, einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes zu begründen oder das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen und daher einer Korrektur durch das Rechtsmittelgericht bedürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799), keine Rede sein.
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